Sachverhalt
Die beschwerdegegnerische Person C.B., geboren 1989 in der Schweiz mit Bürgerort im Kanton Aargau, hat Wohnsitz in Deutschland. Am 30. April 2019 gab C.B. vor dem deutschen Standesamt W. eine Erklärung gemäss § 45b des deutschen Personenstandsgesetzes (dt. PStG) ab, in der die Streichung der Geschlechtsangabe (mit der Folge "leer") sowie die Änderung des Vornamens in "A." beantragt und mit einer ärztlichen Bescheinigung über eine Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 45b Abs. 3 dt. PStG) belegt wurde. Die Erklärung wurde am selben Tag beurkundet.
Am 2. Juni 2020 beantragte A.B. (die beschwerdegegnerische Person) bei der Schweizerischen Botschaft in W., die in Deutschland vorgenommene Streichung des Geschlechtseintrages sowie die Änderung des Vornamens in der Schweiz anerkennen zu lassen. Das Gesuch wurde an das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) des Kantons Aargau weitergeleitet. Mit Verfügung vom 18. November 2020 entschied das DVI, dass die Streichung der Geschlechtsangabe in der Schweiz nicht anerkannt und nicht in das schweizerische Personenstands- sowie Geburtsregister eingetragen werde (Dispositiv-Ziff. 1). Die Änderung des Vornamens in "A." wurde hingegen anerkannt und die entsprechende Eintragung angeordnet (Dispositiv-Ziff. 2).
A.B. erhob Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung des DVI sowie die Anerkennung und Eintragung der Streichung der Geschlechtsangabe im schweizerischen Register. Mit Entscheid vom 29. März 2021 gab das Obergericht der Beschwerde statt, hob die Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung des DVI auf und ordnete die Streichung der Geschlechtsangabe im schweizerischen Personenstands- und Geburtsregister an.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), handelnd durch das Bundesamt für Justiz (BJ), erhob am 11. Mai 2021 Beschwerde in Zivilsachen und beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids sowie die Bestätigung von Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung des DVI vom 18. November 2020. Die Beschwerde wurde am 8. Juni 2023 öffentlich verhandelt. Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die in Deutschland vorgenommene Streichung der Geschlechtsangabe in der Schweiz anzuerkennen und in das schweizerische Personenstandsregister einzutragen sei. Gemäss Art. 32 IPRG wird eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen, sofern die Voraussetzungen der Art. 25–27 IPRG erfüllt sind. Für die Anerkennung von Geschlechtsänderungen sind gemäss Art. 40a IPRG die Art. 37–40 IPRG sinngemäss anwendbar. Massgebend ist insbesondere Art. 39 IPRG, wonach eine im Ausland erfolgte Geschlechtsänderung in der Schweiz anzuerkennen ist, wenn sie im Wohnsitz- oder Heimatstaat des Gesuchstellers gültig ist. Anschliessend wird das Geschlecht nach den schweizerischen Grundsätzen über die Registerführung in die Zivilstandsregister eingetragen (Art. 40 IPRG).
Das Bundesgericht stellte fest, dass die in Deutschland abgegebene Erklärung zur Streichung der Geschlechtsangabe in Deutschland gültig ist. Allerdings ist die Anerkennung und Eintragung dieser Erklärung in der Schweiz an die Einhaltung der schweizerischen Grundsätze über die Registerführung (Art. 40 IPRG) gebunden. Diese Grundsätze verlangen, dass das Geschlecht im Register entweder als "männlich" oder "weiblich" eingetragen wird. Ein Verzicht auf die Geschlechtsangabe oder die Eintragung eines dritten Geschlechts ist nach geltendem schweizerischem Recht nicht vorgesehen. Die Einführung von Art. 40a IPRG durch die Gesetzesänderung vom 18. Dezember 2020 bestätigt diesen Rechtszustand und hält am binären Geschlechtermodell fest. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, die Eintragung eines dritten Geschlechts oder den Verzicht auf eine Geschlechtsangabe zuzulassen, und diese Frage einer späteren gesetzgeberischen Entscheidung vorbehalten.
Das Bundesgericht betonte, dass die schweizerischen Grundsätze über die Registerführung nicht nur formale, sondern auch materielle Aspekte umfassen. Die Angabe des Geschlechts im Personenstandsregister dient der rechtlichen Organisation und ist ein grundlegendes Element des schweizerischen Rechts. Eine Anerkennung der Streichung der Geschlechtsangabe hätte weitreichende Auswirkungen auf das schweizerische Rechtssystem, das auf der Binarität der Geschlechter aufgebaut ist. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung von Art. 30b ZGB und Art. 40a IPRG bewusst am bestehenden binären Geschlechtermodell festgehalten, bis eine umfassende gesetzliche…