Art. 39 ZGB

1 Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister).
2 Zum Personenstand gehören insbesondere: 1. die Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft, der Tod; 2. die personen- und familienrechtliche Stellung wie die Volljährigkeit, die Abstammung, die Ehe, die eingetragene Partnerschaft; 3. die Namen; 4. die Kantons- und Gemeindebürgerrechte; 5. die Staatsangehörigkeit.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Berichtigung von Eintragungen im Zivilstandsregister
    · 01.04.2009 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anerkennung und Eintragung ausländischer Geburtsurkunden ins Personenstandsregister bei Leihmutterschaft; Ordre public
    · 14.09.2015 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Eintragung des Rufnamens im Personenstandsregister
    · 27.10.2016 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Eintragung ausländischer Entscheidungen und Urkunden in das Zivilstandsregister; Anerkennung eines Leihmutterschaftsurteils
    · 21.05.2015 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 40_II_431
    01.01.1914 · 1 Zitierungen
  6. 6
    Eintragung einer ausländischen Zivilstandsurkunde, Angabe des Geschlechts
    · 08.06.2023 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Berichtigung eines Eintrags im Zivilstandsregister (Art. 42 ZGB)
    · 01.04.2009 · 4 Zitierungen
  • Eintragung im Zivilstandsregister (Tod einer ausländischen Person im Ausland)
    · 07.11.2013 · 2 Zitierungen
  • Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG
    · 05.02.2026 · 1 Zitierungen

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