Art. 39 ZGB
1 Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister).
2 Zum Personenstand gehören insbesondere: 1. die Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft, der Tod; 2. die personen- und familienrechtliche Stellung wie die Volljährigkeit, die Abstammung, die Ehe, die eingetragene Partnerschaft; 3. die Namen; 4. die Kantons- und Gemeindebürgerrechte; 5. die Staatsangehörigkeit.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Berichtigung von Eintragungen im Zivilstandsregister13 Zitierungen
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2Anerkennung und Eintragung ausländischer Geburtsurkunden ins Personenstandsregister bei Leihmutterschaft; Ordre public8 Zitierungen
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3Eintragung des Rufnamens im Personenstandsregister5 Zitierungen
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4Eintragung ausländischer Entscheidungen und Urkunden in das Zivilstandsregister; Anerkennung eines Leihmutterschaftsurteils4 Zitierungen
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5BGE 40_II_4311 Zitierungen01.01.1914 · 1 Zitierungen
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6Eintragung einer ausländischen Zivilstandsurkunde, Angabe des Geschlechts0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Berichtigung eines Eintrags im Zivilstandsregister (Art. 42 ZGB)4 Zitierungen
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Eintragung im Zivilstandsregister (Tod einer ausländischen Person im Ausland)2 Zitierungen
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Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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