Art. 40a IPRG
Die Artikel 37–40 sind sinngemäss auf das Geschlecht einer Person anwendbar.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Eintragung einer ausländischen Zivilstandsurkunde, Angabe des Geschlechts0 Zitierungen
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