Art. 39 IPRG

Eine im Ausland erfolgte Namensänderung wird in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Wohnsitz- oder im Heimatstaat des Gesuchstellers gültig ist.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Eintragung einer ausländischen Zivilstandsurkunde, Angabe des Geschlechts
    · 08.06.2023 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • · 02.06.2025 · 1 Zitierungen
  • 14.06.2024 · 1 Zitierungen
  • VB.2016.00807
    19.07.2017 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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