Art. 45 ZGB

Aufsichtsbehörden

1 Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.
2 Diese Behörde erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: 1. Sie beaufsichtigt die Zivilstandsämter. 2. Sie unterstützt und berät die Zivilstandsämter. 3. Sie wirkt bei der Registerführung und beim Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung mit. 4. Sie erlässt Verfügungen über die Anerkennung und die Eintragung im Ausland eingetretener Zivilstandstatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen. 5. Sie sorgt für die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen.
3 Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er kann gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichtsbehörden die kantonalen Rechtsmittel einlegen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anerkennung und Eintragung ausländischer Geburtsurkunden ins Personenstandsregister bei Leihmutterschaft; Ordre public
    · 14.09.2015 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe (Art. 45 IPRG; Art. 54 BV; Art. 8 und 12 EMRK)
    · 03.03.1993 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 324 Abs. 1 ZGB 1. Die Klage, die nicht nur auf die Berichtigung des Familiennamens eines Kindes im Sinne von Art. 45 Abs. 1 ZGB, sondern auf die endgültige Feststellung des umstrittenen Namens des Kindes durch den…
    · 04.07.1974 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Klage auf Berichtigung der Eintragung des Familiennamens
    · 26.05.1955 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Eintragung von ausländischen Namen ins Zivilstandsregister
    · 16.12.2004 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    1. Art. 107 OG und 20 ZStV
    · 14.02.1963 · 3 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Änderung im Personenstandsregister/Namenserklärung nach aArt. 270a ZGB
    · 16.06.2016 · 2 Zitierungen
  • Berichtigung eines Eintrags im Zivilstandsregister (Art. 42 ZGB)
    · 01.04.2009 · 2 Zitierungen
  • Berichtigung im Geburtsregister
    · 16.12.2004 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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