Sachverhalt
Der Antragsteller, geboren in Egg bei Zürich und wohnhaft in Grüningen, Bezirk Hinwil, ist im Zivilstandsregister mit dem Familiennamen "Vontobel" eingetragen. Er möchte die Schreibweise "von Tobel" anerkennen lassen, die angeblich seit Jahrhunderten verwendet wurde. Nachdem sein Antrag auf Namensänderung vom Regierungsrat des Kantons Zürich zweimal abgelehnt wurde, hat er beim Bezirksgericht Hinwil Klage erhoben mit dem Antrag, die Schreibweise "Vontobel" in den Kirchenbüchern von Grüningen, die als Grundlage für den Eintrag in das Zivilstandsregister dienten, für falsch zu erklären und seinen Familiennamen als "von Tobel" einzutragen. Die Gemeinde Grüningen hat den Antrag des Antragstellers abgelehnt.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass der Antrag zwar formal eine Berichtigung der Register zum Gegenstand hat, es sich aber in Wirklichkeit um einen Zivilrechtsstreit über den Familiennamen im Sinne von Art. 29 ZGB handelt, was die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht begründet.
Der Antrag muss jedoch abgelehnt werden, da er sich auf Eintragungen bezieht, die den Antragsteller selbst nicht betreffen. Die Geburten, Ehen und Todesfälle des Antragstellers und seiner Familie haben nämlich außerhalb der Gemeinde Grüningen stattgefunden, sodass die zu berichtigenden Eintragungen nicht…