Erwägungen

Die Eheleute Jean-Paul und Simone Zürcher-Mathez haben sich am 2. Februar 1968 scheiden lassen. Die Ehefrau, die ursprünglich aus Neuenburg stammte, aber durch ihre Heirat Bernerin geworden war, erhielt am 23. April 1968 vom Berner Staatsrat die Erlaubnis, den Namen ihres Ex-Mannes zu tragen. Am 12. April 1970 gebar sie ein uneheliches Kind, das im Zivilstandsregister von Neuenburg unter dem Namen Igor Mathez eingetragen wurde. Simone Zürcher übt die elterliche Gewalt aus.

Simone Zürcher hat den Neuenburger Zivilstandsbeamten ersucht, ihren Sohn unter dem Namen Zürcher einzutragen. Der Beamte hat dieses Gesuch abgelehnt, gestützt auf ein Rundschreiben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, wonach das natürliche Kind einer geschiedenen Frau, die durch Namensänderung berechtigt ist, den Namen ihres Ex-Mannes zu tragen, den Mädchennamen seiner Mutter trägt.

Das Kantonsgericht Neuenburg hat schließlich den Antrag von Simone Zürcher gutgeheißen und angeordnet, dass das Kind Igor unter dem Namen Zürcher eingetragen wird. Jean-Paul Zürcher hat gegen dieses Urteil Beschwerde eingelegt.

Erwägungen

Gemäß dem Bundesgericht zielt das Gesuch von Simone Zürcher darauf ab, dass der Richter den umstrittenen Namen ihres Sohnes Igor endgültig festlegt, was eine Zivilstreitigkeit im Sinne von Art. 29 ZGB und kein einfaches Verfahren zur Berichtigung des im Zivilstandsregister eingetragenen Namens darstellt.

Bei der Auslegung von Art. 324 Abs. 1 ZGB im Lichte der Vorarbeiten geht das Bundesgericht davon aus, dass der Gesetzgeber dem unehelichen Kind nicht in allen Fällen das Recht…