Art. 324 ZGB

1 Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens.
2 Sie kann namentlich Weisungen für die Verwaltung erteilen und, wenn die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung nicht ausreichen, die Hinterlegung oder Sicherheitsleistung anordnen.
3 Auf das Verfahren und die Zuständigkeit finden die Bestimmungen über den Kindesschutz entsprechende Anwendung.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 78_IV_41
    01.01.1952 · 1 Zitierungen
  2. 2
    Internationale Zuständigkeit zur Anordnung einer Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB; Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen;…
    · 31.10.2011 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 324 Abs. 1 ZGB 1. Die Klage, die nicht nur auf die Berichtigung des Familiennamens eines Kindes im Sinne von Art. 45 Abs. 1 ZGB, sondern auf die endgültige Feststellung des umstrittenen Namens des Kindes durch den…
    · 04.07.1974 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Erleichterte Einbürgerung (Art. 27 BüG)
    · 29.10.1971 · 0 Zitierungen
  5. 5
    · 07.07.1971 · 0 Zitierungen
  6. 6
    Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Zivilstandssachen
    · 03.06.1971 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Verwaltung des Kindsvermögens
    VWBES.2020.16
    · 24.10.2019 · 1 Zitierungen
  • Kindesschutzmassnahmen
    VWBES.2017.116
    · 08.12.2014 · 1 Zitierungen
  • 31.10.2011 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

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