Erwägungen

[A.] und [C.] , die Kinder von [D.] und [B.] , leben in Deutschland. [D.] wohnt in der Schweiz. Das Amtsgericht Ravensburg (Deutschland) hatte [D.] zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für die Kinder verpflichtet. Da [D.] seinen Pflichten nicht nachkam, beantragte [B.] beim Amtsgericht Luzern-Land, den jeweiligen Arbeitgeber von [D.] anzuweisen, monatlich den Unterhaltsbetrag von der Lohnauszahlung abzuziehen und an [B.] zu überweisen (Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB). Das Amtsgericht Luzern-Land trat mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf das Gesuch ein. [B.] rekurrierte erfolglos an das Obergericht des Kantons Luzern.

[A.] und [C.] , vertreten durch ihre Mutter [B.] , erhoben Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragten, die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Kriens für ihr Gesuch um Schuldneranweisung festzustellen und die Sache zur materiellen Entscheidung an das Bezirksgericht Kriens zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB keine Massnahme zum Schutz des Vermögens des Minderjährigen im Sinne des Haager Minderjährigenschutzabkommens ist, sondern eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis. Daher kommt dieses Abkommen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.

Stattdessen ist das Lugano-Übereinkommen (in der bis 31.12.2010 gültigen Fassung)…