Art. 24 ZStV

Namen

1 Namen werden so erfasst, wie sie in den Zivilstandsurkunden oder, wenn solche fehlen, in anderen massgebenden Ausweisen geschrieben sind, soweit es der Standardzeichensatz (Art. 80) erlaubt.
2 Als Ledigname einer Person wird der Name erfasst, den sie:
  1. a. unmittelbar vor ihrer ersten Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft geführt hat; oder b. gestützt auf einen Namensänderungsentscheid als neuen Ledignamen erworben hat.
3 Amtliche Namen, die weder Familiennamen noch Vornamen sind, werden als «andere amtliche Namen» erfasst.
4 Namen dürfen weder weggelassen noch übersetzt noch in ihrer Reihenfolge geändert werden.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Eintragung des Rufnamens im Personenstandsregister
    · 27.10.2016 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Eintragung von ausländischen Namen ins Zivilstandsregister
    · 16.12.2004 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Konkurseröffnung
    · 31.08.2023 · 2 Zitierungen
  • Konkurseröffnung
    PS230062
    · 08.05.2023 · 1 Zitierungen
  • Berichtigung im Geburtsregister
    · 16.12.2004 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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