Art. 24 ZStV
Namen
1 Namen werden so erfasst, wie sie in den Zivilstandsurkunden oder, wenn solche fehlen, in anderen massgebenden Ausweisen geschrieben sind, soweit es der Standardzeichensatz (Art. 80) erlaubt.
2 Als Ledigname einer Person wird der Name erfasst, den sie:
- a. unmittelbar vor ihrer ersten Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft geführt hat; oder b. gestützt auf einen Namensänderungsentscheid als neuen Ledignamen erworben hat.
3 Amtliche Namen, die weder Familiennamen noch Vornamen sind, werden als «andere amtliche Namen» erfasst.
4 Namen dürfen weder weggelassen noch übersetzt noch in ihrer Reihenfolge geändert werden.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Eintragung des Rufnamens im Personenstandsregister3 Zitierungen
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2Eintragung von ausländischen Namen ins Zivilstandsregister2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Konkurseröffnung2 Zitierungen
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Konkurseröffnung1 ZitierungenPS230062· 08.05.2023 · 1 Zitierungen
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Berichtigung im Geburtsregister1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.