Erwägungen
Gerhard Koch, ein deutscher Staatsangehöriger, der seit über 30 Jahren in der Schweiz wohnt, heiratete am 24. Februar 1989 Léone Grayo, eine französische Staatsangehörige, die bis zur Heirat in Frankreich wohnte. Bei der Eheschließung wurde gemäß dem Zivilstandsregister der ledige Name der Brautleute eingetragen. Dagegen beschwerten sich die Eheleute bei der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Basel-Landschaft, da Léone Grayo sich "vom Datum der Eheschließung an" in Reinach niederlassen und Gerhard Koch das Einbürgerungsverfahren eingeleitet habe.
Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Basel-Landschaft wies die Beschwerde ab, da nach dem Internationalen Privatrecht (IPRG) der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland dem Recht des Wohnsitzstaates untersteht. Da Léone Grayo bis zur Heirat in Frankreich wohnte, gelte für ihren Namen französisches Recht, wonach eine Französin ihren ledigen Namen beibehält.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob die Verfügung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Basel-Landschaft auf. Es entschied, dass beim Entscheid über die Namenführung einer Ehefrau, die bis zur Heirat Wohnsitz im Ausland hatte und deren Partner bereits in der Schweiz wohnte, grundsätzlich auf die von den Brautleuten im Vorverfahren oder im Verkündverfahren geäußerte Absicht abgestellt werden darf, in der Schweiz den ersten…