Erwägungen

Sachverhalt

  • Susanna Maria Simone Burghartz, deutsche Staatsangehörige, und Albert Johann Schnyder, Bürger von Binningen und Horw, heirateten 1984 in Deutschland. Gemäß deutschem Recht bestimmten sie den Namen der Frau zum Familiennamen.
  • In der Schweiz wurde der Name des Ehemannes als Familienname eingetragen.
  • 1988 beantragten die Eheleute, den Namen Burghartz als Familiennamen führen zu dürfen und dem Ehemann die Voranstellung seines Geburtsnamens zu gestatten.
  • Das Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt wies das Gesuch ab.

Erwägungen

Rechtliche Erwägungen

  • Die Berufung gegen die Verweigerung der Namensänderung ist gemäß Art. 44 lit. a OG zulässig, auch wenn es sich um ein Gesuch nach Art. 30 Abs. 2 ZGB handelt.
  • Art. 30 Abs. 2 ZGB, der eine erleichterte Namensänderung bei der Eheschließung erlaubt, findet keine rückwirkende Anwendung auf Ehen, die bereits vor Inkrafttreten des revidierten Eherechts geschlossen wurden.
  • Allerdings kann bei verhältnismäßig jung, aber noch unter altem Recht verheirateten Paaren, die sich um die Angleichung des…