Erwägungen

Die Beschwerdeführerin A.X.-Y., geboren 1959, ist die Tochter von B.R. und C.R. Im Jahr 1964 wurde die Ehe ihrer Eltern geschieden und die Mutter heiratete kurz darauf Y. Auf Antrag der Mutter bewilligte der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen 1967, dass A.R. und ihre beiden Brüder den Familiennamen "Y." annehmen. A.Y. erwarb durch ihre Heirat 1989 den Familiennamen "X." und trug fortan den Allianznamen "X.-Y.".

Im Jahr 2008 beantragte A.X.-Y. beim Gemeindeamt des Kantons Zürich, ihren Namen von "X.-Y." in "R. X." zu ändern. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wies den Antrag ab, ebenso das Obergericht des Kantons Zürich. Daraufhin erhob A.X.-Y. Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass der bürgerliche Name einer Person grundsätzlich unveränderlich ist. Eine Namensänderung kann nur aus wichtigen Gründen bewilligt werden, wenn das Interesse des Namensträgers an einem neuen Namen dasjenige der Allgemeinheit und der Verwaltung an der Unveränderlichkeit des Namens überwiegt.

Im vorliegenden Fall sah das Bundesgericht keine solchen wichtigen Gründe. Die Beschwerdeführerin berief sich zwar auf psychische Probleme, die durch die Namensänderung gelindert werden könnten. Das vom ihr eingereichte Arztzeugnis wurde jedoch als nicht ausreichend nachvollziehbar erachtet, um den medizinischen Zusammenhang zwischen der Namensänderung und der Beseitigung…