Erwägungen

Das Departement des Innern des Kantons Aargau erteilte den Brautleuten F. und [B.] am 20. Juni 1997 die Bewilligung, von der Trauung an den Namen der Ehefrau "B." als Familiennamen zu führen. Zugleich setzte es eine Staatsgebühr von Fr. 150.-, eine Kanzleigebühr von Fr. 20.- und Auslagenersatz von Fr. 14.90, zusammen Fr. 184.90, fest. [B.] erhob erfolglos Beschwerde gegen diese Gebühr beim Regierungsrat und anschliessend beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau.

[B.] erhob daraufhin staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Verfassungswidrigkeit der Gebührenregelung festzustellen. Sie rügte eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 und 2 der alten Bundesverfassung (aBV) sowie von Art. 8 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Erwägungen

Das Bundesgericht hiess die staatsrechtliche Beschwerde gut. Es führte aus, dass die streitige Gebühr gegen Art. 4 Abs. 2 aBV verstösst, da sie Brautpaare, die den Frauennamen als Familiennamen wünschen, anders behandelt als Paare, die den Namen des Mannes wählen. Diese Ungleichbehandlung lasse sich nicht mit biologischen oder funktionalen Gründen rechtfertigen.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die bundesrechtliche Regelung im Zivilgesetzbuch, wonach der Name des Mannes automatisch zum Familiennamen wird, während für den Namen der Frau eine Bewilligung erforderlich ist, dem Verfassungsgebot der Gleichstellung der Geschlechter widerspricht.…