Erwägungen

Die Eheleute B. [M.] und [M.] blieben mit dem Begehren, ihre Tochter L. unter dem mütterlichen Nachnamen B. statt unter dem Familiennamen [M.] in das Geburtsregister eintragen zu lassen, sowohl beim Zivilstandsamt der Stadt Zürich wie auch bei der Direktion des Innern des Kantons Zürich erfolglos. Gegen deren Entscheid führen sie Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, da nach dem klaren Wortlaut von Art. 270 Abs. 1 ZGB das Kind verheirateter Eltern deren Familiennamen erhält, der in der Regel dem väterlichen Nachnamen entspricht. Die Beschwerdeführer können nicht verlangen, dass das Kind unter dem Nachnamen der Mutter eingetragen wird.

Das Bundesgericht sieht keine Divergenz zwischen Art. 270 Abs. 1 ZGB und den Art. 8 und 14 EMRK. Der Anspruch auf Achtung des Namens gehört zwar zum Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK, die Regelung der Namensführung…