Erwägungen

Donika Ibrahimi (geb. 25.08.1990) und Vera Ibrahimi (geb. 14.01.1993) leben bei ihrer Mutter, die 1997 von ihrem Ehemann, Mahmud Ibrahimi, geschieden wurde und nach der Scheidung wieder ihren Mädchennamen Gretler angenommen hatte. Die Gesuchstellerinnen beantragten, den mütterlichen Namen Gretler als Familiennamen tragen zu dürfen. Nachdem die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich dem Gesuch zunächst entsprochen hatte, wies sie es später nach Einsprache des Vaters ab. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diese Entscheidung. Gegen den obergerichtlichen Beschluss haben die Gesuchstellerinnen Berufung beim Bundesgericht eingelegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Berufung abgewiesen. Es führte aus, dass gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB eine Namensänderung nur bei Vorliegen wichtiger Gründe zulässig ist. Solche Gründe sind zu bejahen, wenn das Interesse des Namensträgers an einem neuen Namen dasjenige der Verwaltung und der Allgemeinheit an der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in die Register eingetragenen Namens sowie an Kennzeichnung des Einzelnen überwiegt.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die von den Berufungsklägerinnen vorgebrachten Gründe - wie die balkanische Herkunft des Namens, mögliche Nachteile auf dem Arbeitsmarkt sowie seelische und gefühlsmässige Gründe - keine…