Sachverhalt
Parteien:
- [A.] (Beschwerdeführer), geboren 1980, und [B.] (Beschwerdegegnerin), geboren 1987, sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern von [C.] , geboren 2015.
- [C.] steht unter der gemeinsamen Sorge beider Elternteile.
Verfahrensgang:
- [A.] ersuchte am 28. Juni 2017 das Regionalgericht Bern-Mittelland um Regelung der Betreuung des Kindes sowie des Kindesunterhalts.
- [B.] gelangte am 5. Juli 2017 mit demselben Anliegen ans Regionalgericht Berner Jura-Seeland.
- Das Regionalgericht Bern-Mittelland trat am 8. März 2018 auf die bei ihm erhobene Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein.
- Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland ordnete für [C.] am 4. Juni 2018 eine Besuchsrechtsbeistandschaft an und setzte am 18. Juni 2018 [D.] als Kindesvertreterin ein.
- Nach gescheiterter Mediation holte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland ein familienpsychologisches Gutachten ein, das am 27. Februar 2020 erstattet wurde.
- Mit Entscheid vom 13. Oktober 2020 beliess das Regionalgericht Berner Jura-Seeland das Kind unter der gemeinsamen elterlichen Sorge, stellte es mit Wohnsitz bei der Mutter unter die alternierende Obhut beider Eltern und traf eine detaillierte Betreuungsregelung.
- Die hiergegen bezüglich der Betreuungsregelung und des Kindesunterhalts von [A.] am 17. Juni 2021 erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. Mai 2022 ab.
- [A.] gelangte mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. Juni 2022 ans Bundesgericht.
Hauptstreitpunkte:
- Betreuungsanteile: [A.] beantragt eine hälftige Betreuung (50/50-Modell), während die Vorinstanz dem Vater einen Betreuungsanteil von 40 % eingeräumt hat.
- Kindesunterhalt: [A.] beanstandet die Berechnung des Kindesunterhalts und beantragt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Beschwerde in Zivilsachen und stellt fest, dass die Beschwerde hinsichtlich der Betreuungsanteile unbegründet ist. Die Vorinstanz hat die Betreuungsanteile nach gerichtlichem Ermessen (Art. 4 ZGB) festgelegt, wobei das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts von besonderer Bedeutung ist. Die Vorinstanz hat die Betreuungsanteile nicht willkürlich oder offensichtlich unbillig festgelegt, sondern hat die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und eine den Besonderheiten angepasste Lösung gefunden.
Hinsichtlich des Kindesunterhalts stellt das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz die Berufung des Beschwerdeführers bezüglich der Unterhaltsphasen 2-4 als unzureichend begründet erachtet hat. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht…