Erwägungen
Nach dem Zürcher Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) unterliegen Vermögensanfälle von Todes wegen der Erbschaftssteuer. Für Nachkommen und Eltern des Erblassers ist ein Vermögensanfall von je Fr. 20'000.-- steuerfrei, bei Nachkommen, die das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben oder die dauernd pflege- und verwahrungsbedürftig sind, Fr. 10'000.-- mehr. Bei Geschwistern, Adoptivkindern, Verlobten, Patenkindern und Grosseltern sind nur je Fr. 3000.-- steuerfrei. Der Steuersatz ist nach der Höhe des Vermögensanfalls sowie nach dem Verwandschaftsgrad abgestuft. Kinder, Enkel und Urenkel zahlen den einfachen, Eltern und Grosseltern den doppelten, Geschwister den dreifachen, Adoptivkinder und- enkel den vierfachen Steuersatz.
Die Beschwerdeführerin, eine Adoptivtochter, wurde von der Finanzdirektion des Kantons Zürich mit Erbschaftssteuern in Höhe von Fr. 22'800.-- und Fr. 41'472.-- belastet. Sie rekurrierte gegen diese Veranlagung mit dem Antrag, die Steuern entsprechend dem für leibliche Kinder geltenden Satz auf Fr. 4750.-- und Fr. 10'148.-- herabzusetzen. Das Verwaltungsgericht wies den Rekurs ab, da die vom kantonalen Gesetzgeber angeordnete stärkere Belastung der Adoptivkinder weder gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit noch gegen denjenigen der derogatorischen Kraft des Bundesrechts verstosse.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach mit der Frage befasst, ob es dem kantonalen Gesetzgeber gestattet sei, Adoptivkinder in Bezug auf die Erbschaftssteuer schlechter zu behandeln als leibliche Kinder. In früheren Urteilen hat es entschieden, dass eine solche unterschiedliche Behandlung nicht gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstößt, da die Adoption als nur rechtliches, nicht auch natürliches Verwandtschaftsverhältnis eine Sonderstellung einnehme, die eine verschiedene Behandlung in Bezug auf die Erbschaftssteuer als sachlich gerechtfertigt erscheinen lasse.
Das Bundesgericht sieht auch im vorliegenden Fall keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Das Verhältnis von 4:1 zwischen den Steuersätzen für Adoptivkinder und leibliche Kinder…