Sachverhalt

L. und Frau P. haben sich am 1. Oktober 1982 in Genf verheiratet. Am 9. September 1985 gebar Frau L. eine Tochter, J. Am 8. September 1989 leitete sie ein Scheidungsverfahren ein. Am 6. November 1989 erhob L. eine Klage zur Anfechtung der Vaterschaft mit dem Antrag, dass er nicht der Vater des Kindes J. sei. Da Frau L. die Verwirkung der Klage eingewandt hatte, ordnete das Gericht die Eröffnung eines Vorverfahrens an, um über diesen materiellrechtlichen Einwand zu entscheiden. Durch Urteil vom 11. Juni 1992 wies das Gericht den Einwand der Beklagten auf Verwirkung der Klage ab. Gegen dieses Urteil legte Frau L. Berufung ein, die das Obergericht mit Urteil vom 4. Dezember 1992 zurückwies und das angefochtene Urteil bestätigte. Gegen dieses Urteil hat Frau L. Beschwerde erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, ab. Es ist der Ansicht, dass das kantonale Gericht ohne Verletzung des Bundesrechts annehmen konnte, dass die Frist zur Anfechtung der Vaterschaft erst im Dezember 1988 zu laufen begonnen habe, als L. von der Beziehung seiner Frau mit einem Dritten erfahren habe. Zwar hätte seine Unfruchtbarkeit Zweifel an seiner Vaterschaft aufkommen lassen können, aber die von ihm angestellten Nachforschungen…