Erwägungen
X., geboren am 28. September 1950, und Frau X., geboren am 13. November 1954, haben am 11. August 1974 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind zwei heute volljährige Kinder hervorgegangen: A., geboren am 16. August 1975, und [B.], geboren am 2. August 1985. Die Scheidung der Eheleute wurde am 21. August 1998 ausgesprochen. Am 22. Oktober 2002 hat X. eine Vaterschaftsanfechtungsklage gegen seine Ex-Frau und seinen Sohn [B.] erhoben und beantragt, die väterliche Abstammung des Kindes [B.] aufzuheben. Das Kind und die Mutter haben die Abweisung des Antrags beantragt. Das Zivilgericht des Bezirks Lausanne hat der Vaterschaftsanfechtungsklage stattgegeben, aber die Kammer für Rechtsmittel des Kantonalen Gerichts Waadt hat die Widerklage des Kindes gutgeheißen und entschieden, dass [B.] nicht der Sohn von X. ist. Das Bundesgericht hat schließlich die von X. eingelegte Berufung gutgeheißen.Erwägungen
Gemäß Art. 256c Abs. 1 ZGB muss der Ehemann die Vaterschaftsanfechtungsklage spätestens ein Jahr, nachdem er von der Geburt und der Tatsache, dass er nicht der Vater ist, Kenntnis erlangt hat, jedoch in jedem Fall innerhalb von fünf Jahren nach der Geburt erheben. Die Klage kann jedoch nach Ablauf der Frist erhoben werden, wenn triftige Gründe den Verzug entschuldigen (Art. 256c Abs. 3 ZGB).
Im vorliegenden Fall ist das Bundesgericht der Auffassung, dass die Tatsache, dass der Ehemann keinen hinreichenden Grund hatte, an seiner Vaterschaft zu zweifeln, einen triftigen Grund darstellt, der die Wiedereinsetzung in die Frist rechtfertigt. Bloße Zweifel, die nicht auf konkreten Anhaltspunkten beruhen, reichen nicht aus, um die Vaterschaftsanfechtungsklage zu…