Art. 69 IPRG
1 Für die Bestimmung des auf die Entstehung, Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses anwendbaren Rechts ist der Zeitpunkt der Geburt massgebend.
2 Bei gerichtlicher Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses ist jedoch der Zeitpunkt der Klageerhebung massgebend, wenn ein überwiegendes Interesse des Kindes es erfordert.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anwendbares Recht bei gerichtlicher Anfechtung des Kindesverhältnisses8 Zitierungen
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2Vaterschaftsklage eines 35 Jahre alten, in der Schweiz wohnhaften Italieners gegen einen in der Schweiz wohnhaften Schweizer. 1. Intertemporales Recht4 Zitierungen
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3Eintragung einer georgischen Geburtsurkunde in das Personenstandsregister im Fall von Leihmutterschaft2 Zitierungen
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4Eintragung einer georgischen Geburtsurkunde in das Personenstandsregister im Fall von Leihmutterschaft1 Zitierungen
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5Bei einer Klage auf Anfechtung des Kindesverhältnisses anwendbares Recht, alternative Anknüpfung an den Ort der Geburt oder der Klage, Begriff des "überwiegenden Interesses"0 Zitierungen
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6Klage auf Feststellung des Kindesverhältnisses; internationale Zuständigkeit; perpetuatio fori0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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VB.2019.008291 Zitierungen05.12.2018 · 1 Zitierungen
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Anfechtung der Vaterschaft1 Zitierungen
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1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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