Erwägungen
M., eine brasilianische Staatsangehörige, reichte am 19. Juli 2000 beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen V., einen schweizerisch-italienischen Doppelbürger, auf Feststellung der Vaterschaft und Unterhalt für ihren Sohn S. ein. Das Bezirksgericht trat mangels internationaler Zuständigkeit nicht auf die Klage ein. Daraufhin rekurrierten M. und S. an das Obergericht des Kantons Zürich, welches den Rekurs gutgeheissen und den Fall zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht zurückgewiesen hat.
V. erhob eidgenössische Berufung beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und auf die Klage mangels internationaler Zuständigkeit nicht einzutreten. Strittig ist insbesondere die Frage, wann der Wohnsitz des Beklagten für die internationale Zuständigkeit massgebend ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Berufung ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es führte aus, dass der Grundsatz der perpetuatio fori auch im internationalen Verhältnis gilt. Massgebend für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit ist der Zeitpunkt der Einleitung des Sühneverfahrens am 8. Juni 2000, als der Beklagte noch Wohnsitz in der Schweiz hatte. Auch wenn der Beklagte später seinen Wohnsitz nach Italien verlegt haben sollte, ändert dies nichts an der einmal begründeten internationalen Zuständigkeit des Schweizer Gerichts.
Das Bundesgericht sah keinen Grund, vom Grundsatz der perpetuatio fori abzuweichen. Selbst wenn der Beklagte…