Sachverhalt
Der Streit betrifft eine Klage auf Aberkennung der Vaterschaft mit internationalem Bezug. A.A., schweizerischer Staatsangehöriger, und B.A., marokkanische Staatsangehörige, haben 1997 in der Schweiz geheiratet. Ihr älterer Sohn D.A. wurde 1999 geboren. Die Familie zog im Juni 2009 nach U. (Frankreich), danach trennten sich die Ehegatten im April 2011.
Am 26. März 2012 gebar B.A. in X. (Schweiz) das Kind C.A. A.A. wurde im Zivilstandsregister als Vater eingetragen, obwohl unbestritten ist, dass der biologische Vater E. ist, der inzwischen verstorben ist und in X. wohnte. A.A. teilte dem Zivilstandsamt am 12. Juni 2012 mit, dass er nicht der Vater sei und jede Verantwortung ablehne.
Am 21. Mai 2014 reichte A.A. beim Tribunal de Grande Instance de Y. (Frankreich) ein Scheidungsgesuch ein. Ein Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft war dort vorgesehen, wurde nach Angaben von A.A. jedoch nicht eröffnet, da B.A. inzwischen nach X. umgezogen war. Mit Entscheid über die Nichtversöhnung vom 5. November 2014 legte der französische Richter unter anderem den Wohnsitz von C.A. bei der Mutter in [U.] fest und verpflichtete A.A. zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrags von 300 Euro pro Monat.
Mit Strafbefehl vom 15. Mai 2017 wurde B.A. der Urkundenfälschung schuldig gesprochen, weil sie fälschlicherweise ihre Ankunft in der Schweiz angezeigt und die Unterschrift von A.A. nachgeahmt hatte. Sie anerkannte, von 2009 bis 2014 in [U.] gewohnt zu haben.
Am 18. November 2015 erhob A.A. beim Tribunal de première instance von Genf Klage auf Aberkennung der Vaterschaft. B.A. beantragte die Abweisung, ebenso die am 9. Februar 2016 bestellte Beiständin des Kindes. Mit Urteil vom 19. Dezember 2016 wandte das Gericht französisches Recht an, stellte fest, dass die fünfjährige Klagefrist seit der Geburt eingehalten war, hiess die Klage gut und stellte fest, dass A.A. nicht der Vater von C.A. ist.
Mit Urteil vom 23. Januar 2018 hiess die Zivilkammer des Genfer Obergerichts die Berufung von B.A. gut, hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Parteien mit allen weitergehenden Begehren ab. A.A. erhob Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils und die Feststellung, dass er nicht der Vater des Kindes ist.
Erwägungen
Gemäss Art. 68 Abs. 1 IPRG untersteht die Abstammung dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Art. 69 Abs. 1 IPRG bestimmt den Zeitpunkt der Geburt als massgebenden Zeitpunkt für diese Anknüpfung. Diese Regel gilt jedoch nicht zwingend, wenn ein Urteil über die Abstammung mehrere Jahre nach der Geburt ergeht und sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nicht mehr im Geburtsstaat befindet.
Art. 69 Abs. 2 IPRG erlaubt es, wenn der rechtliche Status des Kindes und sein soziales Umfeld nicht mehr übereinstimmen, auf den Zeitpunkt der Klageeinleitung abzustellen, sofern ein überwiegendes Interesse des Kindes dies verlangt. Diese Anknüpfung ist subsidiär zu jener des Geburtszeitpunkts. Der Begriff des überwiegenden Interesses ist weder im Gesetz noch in der Botschaft definiert; er bezieht sich ausschliesslich auf das konkrete Interesse des Kindes und ist nicht restriktiv auszulegen. Dem Kind ist diese zweite Anknüpfung auch dann zu eröffnen, wenn es Beklagter ist und der Geburtszeitpunkt für es ungünstig ist, um seine Chancen zu erhöhen, seine Abstammung festzustellen oder zu klären.
Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 69 Abs. 2 IPRG keine ordre-public-Bestimmung ist, die ausländisches Recht zugunsten des schweizerischen Rechts verdrängen soll. Ihre Anwendung setzt daher nur bei einem gerichtlichen Streit ein, wenn das Gericht feststellt, dass diese Anknüpfung zur Anwendung des für das Kind im konkreten Fall günstigeren Rechts führt, was die Berücksichtigung des voraussichtlichen Ausgangs des…