Sachverhalt

Parteien und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerinnen A. und B. (Erbengemeinschaft) wehrten sich gegen die Eintragung einer deutschen Geburtsurkunde und Kindesanerkennung aus dem Jahr 1967 im schweizerischen Zivilstandsregister. Die Beschwerdegegnerin C. ist eine 1967 in Deutschland geborene, deutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Ihr Vater E. (Schweizer Staatsangehöriger) erkannte 1967 in Deutschland die Vaterschaft an und verpflichtete sich zur Unterhaltszahlung. E. verstarb 2016. A. und B. sind seine gesetzlichen Erben aus seiner Ehe mit A.

C. beantragte 2017 beim Zivilstandsamt des Kantons St. Gallen die Eintragung der deutschen Geburtsurkunde und der Vaterschaftsanerkennung von E. Das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand (AfBZ) lehnte den Antrag 2018 ab, wurde jedoch vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen 2019 zur Neubeurteilung zurückverwiesen. Das AfBZ bewilligte die Eintragung 2020, was von den kantonalen Instanzen bestätigt wurde. Die Beschwerdeführerinnen rügten die Verletzung des schweizerischen Ordre public und die Nichtanwendung des früheren Rechts (NAG).

Erwägungen

Anwendbares Recht und Übergangsregelungen:

Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob das Internationale Privatrecht (IPRG) auf den Fall anwendbar ist. Gemäß Art. 199 IPRG richten sich Anerkennungs- und Vollstreckungsbegehren nach dem IPRG, wenn sie nach dessen Inkrafttreten (1. Januar 1989) gestellt werden. Dies gilt auch für vor 1989 erfolgte Rechtsakte wie die Anerkennung einer ausländischen Kindesanerkennung. Die Beschwerdeführerinnen machten geltend, dass das frühere Recht (NAG) anwendbar sei, insbesondere Art. 8 NAG, wonach das Heimatrecht des Anerkennenden (schweizerisches Recht) maßgeblich gewesen wäre. Das Bundesgericht wies dies zurück, da die Anerkennung der Kindesanerkennung nach dem IPRG zu beurteilen ist und die Übergangsregelungen des IPRG keine Rückwirkung vorsehen.

Gültigkeit der deutschen Kindesanerkennung:

Die Anerkennung der Vaterschaft durch E. im Jahr 1967 wurde nach deutschem Recht als „Zahlvaterschaft“ (lediglich Unterhaltspflicht) begründet. Mit dem deutschen Nichtehelichengesetz (NEhelG) von 1969, das 1970 in Kraft trat, wurden nichteheliche Kinder den ehelichen gleichgestellt. Art. 12 § 3 Abs. 1 NEhelG sah eine rückwirkende Aufwertung bestehender Zahlvaterschaften zu rechtlichen Kindesverhältnissen vor. Diese Regelung gilt auch für Ausländer, die ihre Vaterschaft in Deutschland anerkannt hatten. Das Bundesgericht bestätigte, dass die deutsche Regelung zur rückwirkenden Aufwertung der Vaterschaftsanerkennung von 1967 nach deutschem Recht gültig ist und die Eintragung im schweizerischen Register daher zu bewilligen ist.

Ordre public-Vorbehalt:

Die Beschwerdeführerinnen rügten einen Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public (Art. 27 Abs. 1 IPRG), da die deutsche Regelung eine „Privilegierung ausländischer Kinder“ darstelle und gegen das Rückwirkungsverbot verstoße. Das Bundesgericht lehnte dies ab: Der Ordre public-Vorbehalt ist als Ausnahmeklausel eng auszulegen und greift nur bei offensichtlichen Verstößen gegen grundlegende schweizerische…