Erwägungen
A., Schweizer und spanische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Genf, wurde 1967 unter dem männlichen Vornamen B. geboren. Am 23. Dezember 2009 beantragte sie beim Generalkonsul von Spanien in Genf die Eintragung ihrer Namensänderung sowie die Änderung des Geschlechtseintrags in den spanischen Zivilstandsregistern. Am 6. April 2010 genehmigte der Generalkonsul diese Berichtigungen.
Am 18. Mai 2015 beantragte A. die Eintragung dieser Geschlechtsänderungsentscheidung in das schweizerische Zivilstandsregister. Am 24. August 2015 lehnte das Genfer Departement für Sicherheit und Wirtschaft dieses Gesuch ab. Die Verwaltungskammer des Genfer Kantonsgerichts wies anschließend A.s Beschwerde gegen diese Entscheidung ab.
A. erhob schließlich Beschwerde beim Bundesgericht, welche in dem zulässigen Umfang abgewiesen wurde.
Erwägungen
Gemäß dem Bundesgericht setzt die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Geschlechtsänderung voraus, dass die Zuständigkeit der ausländischen Behörde aufgrund einer Bestimmung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) gegeben ist. Das schweizerische Rechtssystem enthält jedoch keine Bestimmung, die die Geschlechtsänderung regelt, und die Rechtsprechung hat festgelegt, dass die Eintragung der Geschlechtsänderung im Zivilstandsregister voraussetzt, dass die Person die Feststellung des neuen Geschlechts auf dem Gerichtsweg erwirkt hat.
In Bezug auf internationale Beziehungen hat die Rechtsprechung entschieden, dass die schweizerischen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden am Wohnsitz für die Anerkennung des neuen Personenstands nach einer Geschlechtsänderung zuständig sind. Die vom Generalkonsul von Spanien in Genf genehmigte Geschlechtsänderung kann jedoch nicht in das schweizerische…