Art. 33 IPRG
1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so sind für personenrechtliche Verhältnisse die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz zuständig; sie wenden das Recht am Wohnsitz an.
2 Für Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über unerlaubte Handlungen (Art. 129 ff.).
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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13 Zitierungen
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2Eintragung einer ausländischen Zivilstandsurkunde, Angabe des Geschlechts0 Zitierungen
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3Eintragung einer georgischen Geburtsurkunde in das Personenstandsregister im Fall von Leihmutterschaft0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Anerkennung Geschlechtswechsel1 ZitierungenVWBES.2017.42· 15.06.2016 · 1 Zitierungen
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Getrenntleben0 ZitierungenZB.2024.43· 09.04.2025 · 0 Zitierungen
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Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer — HSU.2025.120 ZitierungenHSU.2025.12· 01.04.2025 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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