Art. 33 IPRG

1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so sind für personenrechtliche Verhältnisse die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz zuständig; sie wenden das Recht am Wohnsitz an.
2 Für Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über unerlaubte Handlungen (Art. 129 ff.).

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe (Art. 45 IPRG; Art. 54 BV; Art. 8 und 12 EMRK)
    · 03.03.1993 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Eintragung einer ausländischen Zivilstandsurkunde, Angabe des Geschlechts
    · 08.06.2023 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Eintragung einer georgischen Geburtsurkunde in das Personenstandsregister im Fall von Leihmutterschaft
    · 07.02.2022 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Anerkennung Geschlechtswechsel
    VWBES.2017.42
    · 15.06.2016 · 1 Zitierungen
  • Getrenntleben
    ZB.2024.43
    · 09.04.2025 · 0 Zitierungen
  • Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer — HSU.2025.12
    HSU.2025.12
    · 01.04.2025 · 0 Zitierungen

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