Erwägungen
Der Fall betrifft einen Beschwerdeführer ([X.] ), der im Jahr 2004 seine Ehefrau ([A.] ) geheiratet hatte. Sie haben zwei Söhne ([B.] und [C.] ). Im März 2009 erließ das Bezirksgericht Frauenfeld eine Eheschutzanordnung, die die elterliche Obhut über die Kinder [A.] übertrug. [X.] erhielt ein wöchentliches Besuchs- und ein Ferienbesuchsrecht.
Am 19. August 2010 holte [X.] seine Kinder ab und reiste statt sie wie vereinbart am 22. August 2010 zurückzubringen, mit ihnen nach [D.] /Tunesien, wo die Kinder seither leben.
In zwei Strafverfahren wurde [X.] wegen Entführung und Entziehens von Minderjährigen verurteilt. Im ersten Verfahren sprach ihn das Bezirksgericht Winterthur am 19. Januar 2012 der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung, des mehrfachen Entziehens von Unmündigen sowie der versuchten Erpressung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren. Das Obergericht des Kantons Zürich reduzierte die Strafe am 10. September 2012 auf 6 Jahre.
Im zweiten Verfahren sprach das Bezirksgericht Dielsdorf [X.] am 28. August 2015 der qualifizierten Entführung und des Entziehens von Unmündigen schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte dieses Urteil am 15. Dezember 2016.
Erwägungen
Die Vorinstanz prüft und verneint eine Verletzung der Souveränität des ausliefernden Staates Marokko. Sie stellt darauf ab, dass der Beschwerdeführer sich nicht in das Gebiet des verfolgenden Staates respektive in den Machtbereich der Schweiz begab. Massgebend ist hingegen, ob der Beschwerdeführer durch missbräuchliche Machenschaften der auslieferungsrechtlichen Immunität Tunesiens entzogen wurde. Dies ist auch möglich, wenn die Person durch die Organe des verfolgenden Staates in treuwidriger Weise veranlasst wird, sich in ein anderes Gebiet als jenes des verfolgenden Staates zu begeben.
Die Vorinstanz lässt offen, ob und auf welche Art die schweizerischen Behörden und die Beschwerdegegnerin 2 (als Werkzeug) zusammenwirkten und dadurch die Verhaftung des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2010 erfolgte.…