Erwägungen

Der Ehemann (Beschwerdeführer) und die Ehefrau (Beschwerdegegnerin) lebten seit 1969 getrennt. Die Ehefrau hatte im Mai 1970 die Scheidung eingereicht, aber das Gericht hatte noch keine vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 145 ZGB getroffen, ausser einer Teilentscheidung vom 14. September 1970 über den Aufenthalt der Kinder beim Vater während der Allerheiligenferien und der Weihnachtsferien.

Im Mai und Juni 1971 tauschten die Anwälte der Parteien mehrere Briefe über das Besuchsrecht des Vaters aus, der die Kinder während eines Teils der Sommerferien bei sich haben wollte. Trotz der von der Mutter vorgebrachten Schwierigkeiten liess der Vater am 28. Juni Flugtickets an den Anwalt der Mutter schicken, damit die Kinder am 1. Juli nach Paris kommen konnten, wo er sie erwarten würde. In einem Schreiben vom 29. Juni erhob der Anwalt der Mutter mehrere Einwände und informierte den Anwalt des Ehemanns, dass seine Mandantin sofort mit den Kindern nach Portugal abreisen würde.

Aufgrund dieser Tatsachen erstattete der Ehemann Strafanzeige gegen seine Frau wegen Kindesentführung. Der Untersuchungsrichter des Bezirks Lausanne lehnte es am 5. August 1971 ab, der Anzeige Folge zu leisten, da aus den Akten nicht hervorgehe, dass die Beschuldigte sich geweigert habe, die Kinder an ihren Vater herauszugeben. Es scheine sich um ein Missverständnis zu handeln, da die Übergabe der Kinder, der sie für den Zeitraum vom 25. Juni bis 14. Juli zugestimmt hatte, aufgrund eines umfangreichen Briefwechsels zwischen den Anwälten nicht habe stattfinden können.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, die das Anklagegericht am 14. September 1971 abwies. Es führte aus, dass, da das Zivilgericht noch nicht über die Ausübung des Sorgerechts während des Scheidungsverfahrens entschieden habe, diejenige der Eltern, bei der sich die Kinder befinden oder die das Sorgerecht über sie ausübt, die elterliche Gewalt innehabe. Im vorliegenden Fall sei dies die Mutter, die sich daher nicht der Kindesentführung habe schuldig machen können, da nur derjenige Elternteil, dem die Kinder nicht anvertraut sind, gegen Art. 220 StGB verstossen könne.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass Art. 220 StGB denjenigen bestraft, der einen Minderjährigen der Person, die insbesondere die elterliche Gewalt ausübt, entzieht oder dessen Herausgabe verweigert. Das Besuchsrecht gehört zwar zu den Persönlichkeitsrechten, ist aber nicht notwendigerweise ein Attribut der elterlichen Gewalt, die auch nach der Scheidung fortbesteht (Art. 156 Abs. 3 und 274 Abs. 3 ZGB).

Allerdings verleiht die elterliche Gewalt nicht nur das Recht, ein Kind zu erziehen, sondern auch die Befugnis, über sein Schicksal zu entscheiden, selbst wenn der Inhaber nicht die Obhut ausübt. Dieses Recht gibt dem Inhaber der elterlichen Gewalt die Möglichkeit, zu bestimmen, wann und wo er sein…