Art. 274 ZGB

Schranken

1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.
2 Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden.
3 Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oder kann von ihrer Zustimmung abgesehen werden, so erlischt das Recht auf persönlichen Verkehr, sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adoption untergebracht wird.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Begleitetes Besuchsrecht, Ferienrecht (Art. 274 Abs. 2 ZGB)
    · 01.11.1996 · 346 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Besuchsrecht; Offizialmaxime; neue Tatsachen und Beweismittel (Art. 156 Abs. 2, Art. 273 ZGB; Art. 55 Abs. 1 lit. c OG)
    · 07.10.1994 · 145 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Besuchsrecht des nichtobhutsberechtigten Elternteils (Art. 156 Abs. 2 und Art. 273 ZGB). 1. Im Scheidungsverfahren gilt für die Kinderzuteilung und namentlich auch für die Regelung des Besuchsrechts uneingeschränkt die…
    · 17.06.1993 · 48 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Errichtung einer Beistandschaft (Art. 308 ZGB)
    · 07.04.2000 · 47 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Besuchsrecht des nicht obhutsberechtigten geschiedenen Elternteils
    · 19.12.1985 · 43 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Zuteilung der Kinder bei Scheidung der Eltern
    · 19.06.1991 · 32 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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