Erwägungen

Das Obergericht des Kantons Luzern hatte in einem Scheidungsurteil vom 21. Dezember 1992 die Kinder M. und D. unter die elterliche Gewalt der Mutter E. H. gestellt. Dem Vater O. H. wurde ein Besuchsrecht eingeräumt, das jedoch unter Aufsicht einer Drittperson ausgeübt werden musste. Die Mutter E. H. legte Berufung gegen diese Besuchsrechtsregelung ein.

Das Bundesgericht hob die Entscheidung des Obergerichts zur Regelung des Besuchsrechts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass im Scheidungsverfahren für die Kinderzuteilung und die Regelung des Besuchsrechts uneingeschränkt die Offizialmaxime gelte. Weder seien neue Begehren ausgeschlossen, noch sei das Bundesgericht an die Anträge der Parteien gebunden.

Das Obergericht hatte angenommen, dass der Beweis für einen sexuellen Missbrauch des Kindes M. durch den Vater zwar nicht erbracht sei, der Verdacht jedoch begründet sei. Zudem sei das Kindeswohl bei Ausübung des Besuchsrechts aufgrund des gestörten Vertrauensverhältnisses zwischen den Eltern gefährdet. Das Bundesgericht erachtete die vom Obergericht angeordnete Regelung, wonach das Besuchsrecht nur unter Aufsicht ausgeübt werden darf, als ungenügend.…