Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin [X.] und der Beschwerdegegner [Z.] sind geschiedene Eheleute mit einem gemeinsamen Sohn [Y.] , geboren im Dezember 2006. Nach der Trennung der Ehegatten mussten die Folgen des Getrenntlebens gerichtlich geregelt werden. Das Bezirksgericht Andelfingen schied die Parteien und stellte den Sohn unter die elterliche Sorge der Mutter. Das Gericht ordnete an, dass die durch das Eheschutzgericht errichtete Beistandschaft zur Regelung und Überwachung des persönlichen Verkehrs weiterzuführen sei. Der Beistand sollte das Besuchsrecht festlegen, dessen Modalitäten regeln, dieses überwachen und über die Notwendigkeit und Dauer eines begleiteten Besuchsrechts entscheiden.
Der Beschwerdegegner reichte eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils ein, da der persönliche Verkehr zwischen ihm und seinem Sohn strittig war. Das Obergericht des Kantons Zürich urteilte, dass der Beschwerdegegner das Recht habe, seinen Sohn zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, und legte das Besuchsrecht fest. Die Beschwerdeführerin beantragte, das Besuchsrecht zu verweigern, da sie der Meinung war, dass der Sohn nicht stabil genug sei, um Kontakt mit dem Vater zu haben.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz den persönlichen Verkehr zwischen dem Vater und dem Sohn zu Recht angeordnet hat. Es stellte fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt richtig festgestellt hat und dass keine Gründe für eine Verweigerung des persönlichen Verkehrs vorliegen. Das Gericht befand, dass die Vorinstanz den aktuellen Gesundheitszustand des Sohnes nicht gutachterlich abklären lassen musste, da der massgebliche Sachverhalt sich auf andere Weise abklären ließ.
Das Bundesgericht wies auch die Rüge der Beschwerdeführerin zurück, die Vorinstanz habe den Bericht von Dr. med. [V.] nicht berücksichtigt. Es befand, dass der Bericht ein Parteibericht sei und dass…