Erwägungen

Die Eheleute Z. sind seit April 1984 verheiratet und haben einen Sohn namens Markus, der am 6. Februar 1986 geboren wurde. Seit dem 27. Januar 1988 leben die Ehegatten getrennt. Am 19. Mai 1989 schied das Bezirksgericht die Ehe der Parteien und stellte das Kind Markus unter die elterliche Gewalt des Klägers. Die Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung beim Bundesgericht ein und beantragte, das Kind Markus unter ihre elterliche Gewalt zu stellen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Berufung der Beklagten ab. Es führte aus, dass bei der Kinderzuteilung in erster Linie das Kindeswohl zu beachten ist. Da das Kind Markus bereits in seinen ersten Lebensmonaten intensiv vom Vater betreut wurde, kommt der Mutter kein natürlicher Vorrang zu. Beide Eltern verfügen über die notwendigen Fähigkeiten, um das Kind gut zu betreuen, sodass das Prinzip der Gleichberechtigung beider Eltern bei der Kinderzuteilung zu beachten ist.

Das…