Sachverhalt
R. O., Schweizer Bürgerin, und I. O., ursprünglich türkischer Staatsangehöriger und 1991 eingebürgert, haben am 25. Oktober 1985 in Rhäzüns geheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen, S., geboren am 15. Januar 1986, und F., geboren am 22. Oktober 1993. Am 10. April 1995 hat R. O. beim Vermittlungsamt des Bezirks Rhäzüns die Scheidung beantragt, mit Regelung der Nebenfolgen. Durch Urteil vom 15. November 1995 hat das Bezirksgericht Imboden die Scheidung ausgesprochen, die beiden Töchter unter die elterliche Sorge der Klägerin gestellt und den Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Kindesunterhalts von 500 Franken pro Kind zuzüglich Kinderzulagen verurteilt. Darüber hinaus hat es ihm das Recht eingeräumt, seine Töchter am ersten Sonntag jedes Monats für drei Stunden zu besuchen. Das Gericht hat auch die zuständige Vormundschaftsbehörde beauftragt, die Begleitung der Besuche in den ersten zwölf Monaten nach der Scheidung zu organisieren, sich über den Verlauf jedes Besuchs Bericht erstatten zu lassen und auf der Grundlage dieser Berichte zu entscheiden, ob eine Verlängerung dieser Maßnahme oder andere Kinderschutzmaßnahmen erforderlich sind oder ein Antrag beim Gericht zu stellen ist. Der Beklagte hat eine kantonale Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm das Recht einzuräumen, seine Töchter S. und F. jeden ersten Wochenendtag des Monats von Samstag mittag bis Sonntag abend sowie zusätzlich für drei Wochen Ferien pro Jahr zu nehmen. Das Kantonsgericht Graubünden hat die Beschwerde jedoch durch Urteil vom 26. März 1996 abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt. Der Beklagte hat daraufhin eine bundesrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben und die gleichen Anträge wie in der Vorinstanz gestellt.Erwägungen
Das Bundesgericht gibt der Beschwerde teilweise statt, soweit darauf einzutreten ist, und weist die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Vorinstanz die persönlichen Beziehungen des Beklagten zu seinen beiden Kindern stark eingeschränkt hat, indem sie ihm lediglich ein auf drei Stunden pro Monat beschränktes und begleitetes Besuchsrecht eingeräumt und ihm jegliches Ferienrecht verweigert hat. Der Beklagte macht eine Verletzung von Art. 156 in Verbindung mit Art. 273 ZGB sowie eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend. Das Bundesgericht führt aus, dass die Verweigerung oder der Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr gemäß Art. 274 Abs. 2 ZGB sowie die Anordnung eines beaufsichtigten Besuchsrechts konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des…