Sachverhalt

K. und B. haben am 24. Oktober 1988 geheiratet. Am 2. Oktober 1989 gebar B. ihre gemeinsame Tochter C. Am 27. Februar 1992 reichte K. beim Bezirksgericht St. Gallen die Scheidungsklage ein, worauf B. am 2. März 1992 ebenfalls die Scheidung beantragte. Im Frühjahr 1992 zog B. mit dem Kind nach T. in Italien, dem Wohnort ihrer Eltern. Gegen K. wurde ein Strafverfahren wegen des Verdachts sexueller Handlungen an seiner Tochter eröffnet, das noch nicht abgeschlossen ist. Das Kantonsgericht St. Gallen sprach die Scheidung aus (Ziff. 1 des Dispositivs) und übertrug die elterliche Sorge der Mutter (Ziff. 2). Dem Vater wurde ein Besuchsrecht von drei Mal fünf aufeinanderfolgenden Tagen pro Jahr zugestanden, das im Wohnort des Vaters von 9:00 bis 20:00 Uhr auszuüben ist (Ziff. 3a). Zur Überwachung dieses Rechts ordnete das Kantonsgericht eine Beistandschaft gemäß Art. 308 Abs. 2 ZGB an (Ziff. 3b) und verpflichtete die Mutter, dafür zu sorgen, dass das Kind vom Vater am vom Beistand bezeichneten Ort abgeholt und zurückgebracht wird (Ziff. 3c).

Erwägungen

Der Amtsermittlungsgrundsatz gilt für die Zuteilung der Kinder und die damit direkt zusammenhängenden Fragen, was jedoch nicht zur Zulässigkeit neuer Tatsachen und Beweise im Beschwerdeverfahren vor dem BGer führt. Insoweit ist Art. 55 Abs. 1 lit. c BGG anwendbar.

Obwohl der Verdacht des sexuellen Missbrauchs des Kindes durch den Vater konkret ist, bedeutet dies nicht, dass das Besuchsrecht ohne Weiteres verweigert werden muss. Das Besuchsrecht dient nicht nur dem Interesse des nicht sorgeberechtigten Elternteils, sondern auch dem des Kindes. Ein vollständiger Entzug dieses Rechts kann daher nur angeordnet werden, wenn die schädlichen Auswirkungen persönlicher Kontakte für das Kind nicht auf ein für es erträgliches Maß beschränkt werden können.

So kann es bei einem zum Zeitpunkt der Scheidung noch sehr jungen Kind mit seinem Wohl vereinbar sein, die persönlichen Beziehungen…