Erwägungen

Mit Urteil vom 9. November 1998 schied das Amtsgericht Hochdorf die Ehe zwischen V.T. und M.T. und stellte die vier gemeinsamen Kinder unter die elterliche Gewalt von V.T. Das Amtsgericht lehnte es ab, M.T. ein Besuchsrecht einzuräumen, ordnete aber für die vier Kinder eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an.

V.T. erhob Appellation gegen die Anordnung der Beistandschaft, welche vom Obergericht des Kantons Luzern abgewiesen wurde. Mit Berufung beantragte V.T. dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichtes aufzuheben und von der Anordnung einer Beistandschaft abzusehen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB in diesem Fall nicht gerechtfertigt ist. Zwar haben die Vorinstanzen aufgrund massiver Probleme im Vater-Kind-Verhältnis ein Besuchsrecht abgelehnt, jedoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass eine Beistandschaft zur Förderung der Wiederannäherung zwischen Vater und Kindern angezeigt wäre.

Wenn Gründe des Kindeswohls dem persönlichen Verkehr entgegenstehen und auch die Voraussetzungen für ein begleitetes Besuchsrecht nicht…