Erwägungen
Der Fall betrifft den Vorwurf des Entziehens von Unmündigen gemäß Art. 220 StGB gegen M.S. M.S. hatte mit Zustimmung seiner Ehefrau R.S., die Inhaberin der elterlichen Gewalt war, die beiden gemeinsamen Kinder für einen Ferienaufenthalt nach Ägypten mitgenommen. Nach Ablauf der vereinbarten Feriendauer kehrte M.S. ohne die Kinder nach Zürich zurück und erklärte gegenüber seiner Ehefrau, dass die Kinder fortan in Kairo bleiben und dort zur Schule gehen würden. Trotz wiederholter Aufforderung von R.S., die Kinder wieder in ihre Obhut zu geben, kam M.S. dem nicht nach.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte M.S. daraufhin wegen Entziehens von Unmündigen nach Art. 220 StGB. Auf Beschwerde des Verurteilten hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich den erstinstanzlichen Entscheid sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt. M.S. erhob daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Tatbestand des Entziehens von Unmündigen gemäß Art. 220 StGB nicht nur die Entziehung der Kinder aus der elterlichen Gewalt, sondern auch die Weigerung, die sich in der Obhut des Täters befindenden Kinder dem Inhaber der elterlichen Gewalt zurückzugeben, erfasst. Vorliegend habe M.S. durch seine Erklärung gegenüber seiner Ehefrau, die Kinder würden fortan in Kairo bleiben, und seine Weigerung, die Kinder wieder in die Obhut der Mutter zu geben, den Tatbestand des Art. 220 StGB…