Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Vater, D. W., der seine beiden minderjährigen Kinder ohne Zustimmung ihrer Mutter in den Urlaub genommen hat, trotz eines laufenden Scheidungsverfahrens. Die Mutter hatte den gemeinsamen Haushalt mit den Kindern im Januar 1989 verlassen und die Scheidung beantragt, wobei sie die elterliche Sorge für die Kinder beanspruchte. Der Vater nahm die Kinder für ein Wochenende mit, aber nahm sie ohne Genehmigung für sechs Wochen in den Urlaub. Das Bezirksgericht verurteilte ihn wegen Entführung, Freiheitsberaubung und Unterhaltspflichtverletzung, aber das Kantonsgericht hob die Verurteilung wegen Entführung auf, da der Vater die Freiheit der Kinder nicht beeinträchtigt hatte.

Die beteiligten Parteien sind

  • Der Vater, D. W.
  • Die Mutter
  • Die beiden minderjährigen Kinder
  • Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Staatsanwaltschaft)

Die wichtigsten Daten sind

  • Januar 1989: Die Mutter verlässt den gemeinsamen Haushalt mit den Kindern
  • 15. April 1989: Der Vater nimmt die Kinder in den Urlaub
  • 17. April 1989: Die Mutter erhält eine Verfügung, die ihr die elterliche Sorge für die Kinder zuweist
  • 12. Januar 1990: Das Bezirksgericht verurteilt den Vater
  • 4. September 1990: Das Kantonsgericht hebt die Verurteilung wegen Entführung auf

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob das Verhalten des Vaters eine Entführung im Sinne von Artikel 183 Ziff. 2 StGB darstellte oder nur eine Verletzung von Artikel 220 StGB, der die Rechte der Eltern schützt. Das Gericht befand, dass eine Entführung eine Beeinträchtigung der Freiheit des Opfers voraussetzt, was in diesem Fall nicht gegeben war, da der Vater die Freiheit der Kinder nicht beeinträchtigt hatte.

Das Gericht prüfte auch die Frage der idealen Konkurrenz zwischen den Artikeln 220 und 183 Ziff. 2 StGB und befand, dass beide Artikel unterschiedliche…