Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt wegen Raufhandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob [A.] Beschwerde vor Bundesgericht und beantragte, das Urteil aufzuheben, ihn vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen und ihm eine Entschädigung für die erstandene Haft zu leisten.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt hatte den Beschwerdeführer am 6. September 2017 wegen Raufhandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft hatten gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

Das Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigte die Verurteilung wegen Raufhandels und sprach eine unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten aus. Der Beschwerdeführer führte Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht und rügte, sein Recht auf Befragung von Belastungszeugen sei verletzt worden.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Rüge des Beschwerdeführers, sein Recht auf Befragung von Belastungszeugen sei verletzt worden. Die Vorinstanz hatte die Aussagen der Zeugin [C.] verwertet, obwohl der Beschwerdeführer und sein Verteidiger keine Ergänzungsfragen stellen konnten.

Das Bundesgericht führte aus, dass der Beschuldigte gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ein Recht darauf hat, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Aussagen der Zeugin [C.] nicht zulasten des Beschwerdeführers verwendet werden dürfen, da sein Recht auf Konfrontation…