Art. 283 StPO

Mitteilung

1 Die Staatsanwaltschaft teilt den von einer Observation direkt betroffenen Personen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Observation mit.
2 Die Mitteilung wird aufgeschoben oder unterlassen, wenn:
  1. a. die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und b. der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Unverhältnismässigkeit der Verbindung der Wegweisungs- und Fernhaltungsmassnahmen mit einer Strafdrohung nach Art. 292 StGB
    · 29.04.2020 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Rechtsschutz gegen die präventive verdeckte Fahndung (§ 36 septies Abs. 4 und 5 Gesetz des Kantons Solothurn über die Kantonspolizei - KapoG/SO)
    · 29.11.2022 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 09.12.2020 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • Verbrechen gegen das BetmG; qualifizierte Geldwäscherei; Landesverweisung
    · 26.03.2025 · 1 Zitierungen
  • geheime Überwachungsmassnahmen
    BES.2021.133
    · 29.10.2021 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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