Sachverhalt
Parteien:
- Beschwerdeführer: [A.] , vertreten durch Rechtsanwältin Angelina Grossenbacher
- Beschwerdegegner: Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Vorinstanz: Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen
Sachverhalt:
- Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau führt gegen [A.] ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Strassenverkehrsgesetz.
- Mit Schreiben vom 20. Juli 2020 wurde [A.] über eine polizeiliche Observation vom 11. September bis zum 10. Oktober 2019 informiert.
- [A.] erhob am 28. Juli 2020 Beschwerde ans Obergericht des Kantons Bern, mit dem Antrag, die Mitteilung der Observation aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Akten zu vervollständigen.
- Das Obergericht trat mit Beschluss vom 7. September 2020 auf die Beschwerde nicht ein.
- [A.] reichte am 13. Oktober 2020 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellt fest, dass es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer Strafsache handelt, gegen den die Beschwerde unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG möglich ist. Die Beschwerde ist zulässig, da es sich um eine formelle Rechtsverweigerung handelt und das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erforderlich ist.
Das Obergericht hatte die Beschwerde nicht eingetreten, da es kein rechtlich geschütztes Interesse hinsichtlich einer "Aufhebung" des Mitteilungsschreibens sah und es grundsätzlich nicht befugt ist, der Staatsanwaltschaft…