Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt ein Strafverfahren gegen [B.] und [A.] wegen des Verdachts der vorsätzlichen Tötung ihres gemeinsamen Sohnes sowie der Zufügung schwerer und einfacher Körperverletzungen an ihren beiden Kindern. Zur Aufklärung dieser Taten ordnete die Staatsanwaltschaft den Einsatz von insgesamt sechs verdeckten Ermittlern an, was vom zuständigen Haftgericht genehmigt wurde.
[B.] erhob Beschwerde gegen den Einsatz der verdeckten Ermittler. Das Obergericht des Kantons Solothurn gab der Beschwerde statt und erklärte den Einsatz der verdeckten Ermittler für unrechtmäßig. Die Staatsanwaltschaft führt nun Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid.
Erwägungen
Das Bundesgericht hebt das Urteil des Obergerichts auf und stellt fest, dass der Einsatz der verdeckten Ermittler rechtmäßig war. Die Voraussetzungen gemäß Art. 286 StPO für die Anordnung einer verdeckten Ermittlung waren erfüllt, da der Verdacht auf Begehung einer schweren Straftat bestand und die bisherigen Ermittlungen erfolglos geblieben waren.
Zwar hat der Beschuldigte [B.] von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Die verdeckte Ermittlung darf jedoch nicht zu einer Umgehung dieses Rechts führen. Die verdeckten…