Art. 23 ZPO

Eherechtliche Gesuche und Klagen

1 Für eherechtliche Gesuche und Klagen sowie für Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig.
2 Für Gesuche der Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen auf Anordnung der Gütertrennung ist das Gericht am Wohnsitz der Schuldnerin oder des Schuldners zwingend zuständig.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung
    · 06.05.2019 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren
    · 03.10.2013 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Klage auf Feststellung einer Nichtschuld (Unterhalt)
    · 01.02.2022 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  • Zuständigkeit (Abänderung von Eheschutzmassnahmen)
    · 29.01.2014 · 3 Zitierungen
  • ZOR.2022.48
    14.03.2023 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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