Art. 23 ZPO
Eherechtliche Gesuche und Klagen
1 Für eherechtliche Gesuche und Klagen sowie für Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig.
2 Für Gesuche der Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen auf Anordnung der Gütertrennung ist das Gericht am Wohnsitz der Schuldnerin oder des Schuldners zwingend zuständig.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung8 Zitierungen
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2Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Klage auf Feststellung einer Nichtschuld (Unterhalt)4 Zitierungen
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Zuständigkeit (Abänderung von Eheschutzmassnahmen)3 Zitierungen
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ZOR.2022.481 Zitierungen14.03.2023 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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