Sachverhalt
T. und Frau B. sind seit 1975 geschieden. Das Scheidungsurteil verpflichtete den Vater, T., zu gestaffelten Unterhaltsbeiträgen von 300 bis 500 Franken pro Kind. Seit August 1976 hat T. diese Renten nicht mehr bezahlt. Am 31. Oktober 1982 belief sich der Rückstand auf 79'534.20 Franken. Frau B. hat ihre Forderung an das Inkasso- und Vorschussbüro für Unterhaltsbeiträge des Kantons Waadt abgetreten. Am 27. Oktober 1982 hat der Kanton Waadt einen Antrag eingereicht, um festzustellen, dass der Arbeitgeber von T. verpflichtet ist, den Betrag der geschuldeten Renten für die Kinder vom Gehalt des Schuldners einzubehalten und direkt an das Inkassobüro zu überweisen.Erwägungen
1. Der Rekurs des Beschwerdeführers T. gegen den Betrag des auf sein Gehalt zu erhebenden Einbehalts ist keine Zivilstreitigkeit im Sinne der Art. 44 und 46 OG. Art. 291 ZGB sieht eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmaßnahme sui generis vor, die keine Zivilstreitigkeit begründet. Streitigkeiten, die sich ausschließlich auf die Zwangsvollstreckung beziehen, führen nicht zu Zivilstreitigkeiten im Sinne von Art. 44 und 46 OG.
2. Der Streit über die Anwendung von Art. 291 ZGB kann nicht als Zivilsache im Sinne von Art. 68 OG qualifiziert werden. Die Beschwerde erhebt nicht die in Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Gesetzesbestimmung vorgesehenen Rügen.
3. Obwohl Art. 291 ZGB eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme vorsieht, entspricht sie nicht den Regeln des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs. Da das Betreibungsamt nicht eingeschaltet ist, können die…