Erwägungen
Der Fall betrifft eine Schuldneranweisung des Bezirksgerichts Luzern, die die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) verpflichtete, monatlich einen Teil der Invalidenrente des Ehemanns B. direkt an seine Ehefrau A. auszuzahlen. Die IV-Stelle weigerte sich, dieser Anweisung Folge zu leisten, woraufhin A. Beschwerde erhob.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gab der Beschwerde statt und hob die Verfügung der IV-Stelle auf. Daraufhin erhob die IV-Stelle Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der IV-Stelle ab. Es stellte fest, dass die Ehefrau A. gestützt auf die zivilgerichtliche Schuldneranweisung gemäss Art. 291 in Verbindung mit Art. 177 ZGB die Drittauszahlung der Invalidenrente ihres Ehemanns B. an sich selbst verlangen kann.
Das Bundesgericht führte aus, dass Art. 20 Abs. 1 ATSG in dieser Konstellation nicht einschlägig ist, da A. gegenüber B. nicht unterstützungspflichtig, sondern unterstützungsberechtigt ist. Die Schuldneranweisung beinhaltet eine Inkassoermächtigung in Vertretung der ehelichen Gemeinschaft, sodass A. den Anspruch ihres Ehemanns B. in eigenem Namen gerichtlich durchsetzen kann.
Auch der Umstand, dass die zivilgerichtliche Anordnung einer sozialversicherungsrechtlichen…