Sachverhalt
Parteien und Instanzen: Beschwerdeführerin ist die IV-Stelle des Kantons Zürich; Beschwerdegegnerin ist [A.] , vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube. Vorinstanz ist das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Entscheid vom 18. Mai 2020, IV.2018.00634). Zuständig ist die I. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts (Urteil 8C_487/2020 vom 3. November 2020).
Gegenstand: Invalidenversicherung, Invalidenrente, Neuanmeldung.
Sachverhalt:
- Die 1979 geborene Beschwerdegegnerin meldete sich im April 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 13. Juli 2015 einen Leistungsanspruch; die Verfügung wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.
- Im Juni 2016 erfolgte eine erneute Anmeldung. Gestützt auf ein bidisziplinäres Gutachten (Dr. med. [B.] , Rheumatologie, und Prof. Dr. med. [C.] , Psychiatrie, vom 2. November 2020) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. Juni 2018 erneut ab.
- Das Sozialversicherungsgericht hiess die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 29. Juni 2018 auf, sprach ab 1. Dezember 2016 eine ganze Invalidenrente zu und auferlegte der IV-Stelle die Kosten des Gerichtsgutachtens. Es stützte sich auf das Gerichtsgutachten der med. pract. [D.] (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 5. September 2019.
- Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin an keinen somatischen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden leidet.
Anträge: Die IV-Stelle beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Bestätigung der Verfügung vom 29. Juni 2018, zudem Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerdegegnerin beantragt Nichteintreten, eventualiter Abweisung. Das BSV verzichtete auf Stellungnahme. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 gewährte das Bundesgericht die aufschiebende Wirkung.
Streitfrage: Ob die Vorinstanz zu Recht eine ganze Invalidenrente ab 1. Dezember 2016 zugesprochen hat und ob das Gerichtsgutachten vom 5. September 2019 als Beweisgrundlage taugt.
Erwägungen
Eintreten: Die Beschwerde betrifft eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG) gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Die IV-Stelle ist beschwerdelegitimiert (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG i.V.m. Art. 62 Abs. 1bis ATSG und Art. 41 Abs. 1 lit. i IVV; BGE 138 V 339). Die Frist wurde gewahrt (Art. 100 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Prüfungsbefugnis: Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern sie nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2, Art. 97 Abs. 1 BGG). Die konkrete Beweiswürdigung wird nur auf Willkür hin überprüft; das strenge Rügeprinzip gilt (BGE 140 V 50 E. 4.2).
Rechtlicher Rahmen: Die Vorinstanz legte die massgeblichen Bestimmungen zu Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), psychischen Erkrankungen (BGE 143 V 418; 141 V 281), Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sowie Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 IVV; BGE 141 V 585) und Revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) zutreffend dar. Beim Gerichtsgutachten darf der Richter nicht ohne zwingende Gründe abweichen; solche liegen vor bei widersprüchlichen Gutachten oder überzeugenden Obergutachten (BGE 125 V 351 E. 3b/aa).
Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse und Willkür: Nach der rechtskräftigen Verneinung vom 13. Juli 2015 musste bis zum 29. Juni 2018 eine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades (Art. 17 ATSG) eingetreten sein. Die Vorinstanz stützte sich auf ein 'Crescendo' der Beschwerden, was im unauflösbaren Widerspruch zur Gutachterin steht, die keine relevante Änderung feststellte. Zudem traf die Vorinstanz unzulässige Feststellungen zu einem Zeitraum vor der rechtskräftigen Verfügung und nahm faktisch eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG vor, obwohl dies nur dem Versicherungsträger zusteht. Die Beweiswürdigung ist daher widersprüchlich und willkürlich.
Mängel des Gerichtsgutachtens: Die Rechtsvertretung der IV-Stelle rügte zu Recht, dass die Gutachterin die rechtliche Beurteilung vornahm und eine eigentliche Beweiswürdigung betrieb, was den Beweiswert schmälert (SVR 2016 UV Nr. 27; BGE 140 V 193). Sie setzte sich nicht mit den psychosozialen Faktoren…