Sachverhalt
Die Beschwerdeführer [A.] , [B.] , [C.] und [D.] (Nachbarn) wenden sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, vom 2. Dezember 2019 (R 18 60), mit welchem ihre Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid der Regierung vom 7. August 2018 betreffend die Ortsplanungsrevision Pferdebetriebe Champfèr der Gemeinde Silvaplana abgewiesen wurde. Mitbeteiligte und Projektantin ist [E.] .
Die unüberbaute Parzelle Nr. 347 (ca. 2,2 ha) liegt im BLN-Objekt Nr. 1908 'Oberengadiner Seenlandschaft und Berninagruppe', in einer Grundwasserschutzzone sowie im Gewässerschutzbereich Au. Sie war der Landwirtschaftszone zugewiesen. Der Regionale Richtplan Oberengadin wurde 2012 um einen Standort für eine regionale Pferdesporteinrichtung ergänzt.
Die Gemeindeversammlung beschloss am 9. März 2016 eine Teilrevision (Umzonung in Zone für Pferdesport, GEP 2016, GGP 2016). Die ENHK äusserte im Gutachten vom 16. Juni 2017 Vorbehalte, erachtete das Projekt als schwerwiegende Beeinträchtigung des BLN-Objekts und verlangte einen Standort ausserhalb des Objekts; für den Fall einer Innenstandort-Lösung nannte sie Redimensionierungskriterien. Die Gemeinde St. Moritz lehnte am 6. September 2017 den Alternativstandort ab.
In Phase I genehmigte die Regierung am 24. Oktober 2017 die Einzonung von ca. 1,18 ha im östlichen Teil, sistierte jene von ca. 1,02 ha im westlichen Teil bis zu einem überarbeiteten GGP, genehmigte den GEP 2016 und die Teilrevision des Baugesetzes, nicht aber den GGP 2016. Dieser Entscheid wurde nicht angefochten.
In Phase II fand vom 2. November bis 4. Dezember 2017 die Mitwirkung statt. Die Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2017 nahm den überarbeiteten GGP 2017 an. Die Regierung genehmigte am 7. August 2018 die Einzonung von ca. 0,58 ha und den GGP 2017 unter Auflagen, verweigerte die Zone für Pferdesport für ca. 0,44 ha und wies die Planungsbeschwerde ab. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde nach Augenschein ab.
Vor Bundesgericht beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils sowie der Entscheide von Regierung und Gemeinde und verlangen eine Stellungnahme der ENHK. Die Gemeinde beantragt Abweisung und die Einholung eines Berichts des Schweizerischen Nationalgestüts. Die Regierung, das Verwaltungsgericht und die [E.] beantragen Abweisung. Das ARE verweist auf das Verwaltungsgericht; das BAFU äussert sich ohne Antrag.
Erwägungen
Eintreten: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid über Nutzungsplanung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführer sind als Nachbarn und direkte Adressaten legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Rügen sind nach Art. 95 und 106 Abs. 2 BGG zu prüfen; die Sachverhaltsrüge unterliegt Art. 97 Abs. 1 BGG.
Streitgegenstand: Gegenstand des Verfahrens sind nur die Entscheidpunkte der Phase II (Einzonung der Teilfläche von ca. 0,58 ha und GGP 2017). Die in Phase I genehmigten und unangefochten rechtskräftigen Bestandteile können nicht mehr grundsätzlich in Frage gestellt werden; es ist insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten. Die Prüfung von Alternativstandorten bleibt jedoch soweit Streitgegenstand, als sie die Einzonung in Phase II und Bauten auf dem nachträglich eingezonten Teil betrifft, insbesondere den Standort St. Moritz.
Mitwirkung (Art. 4 RPG, Art. 29 Abs. 2 BV): Die Mitwirkung fand im Entwurfsstadium statt; Vorschläge wurden materiell beantwortet, das ENHK-Gutachten im Planungsbericht erwähnt. Dass die Einladung zur Gemeindeversammlung vor Abschluss des Mitwirkungsverfahrens erging, ändert an der Ergebnisoffenheit nichts. Die Rügen gehen fehl.
Natur- und Heimatschutz (Art. 6 NHG, VBLN): Die Einzonung ist eine Bundesaufgabe (Art. 2 NHG, Art. 15 RPG). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung eines Inventarobjekts ist nur bei gleich- oder höherwertigen Interessen von nationaler Bedeutung zulässig (Art. 6 Abs. 2 NHG). Bei geringfügigen Eingriffen genügt ein gewichtigeres Interesse. Die Gesamtwirkung zusammenhängender Eingriffe ist zu beurteilen (Art. 6 Abs. 3 VBLN). Interessen von nationaler Bedeutung für den Pferdesport sind nicht dargetan; ein Eingriff, der mehr als leicht ist, wäre unzulässig. Die Phase II schliesst an die Phase I an und ist in der Gesamtwirkung zu beurteilen. Auch für einen leichten Eingriff ist die Prüfung von Alternativstandorten erforderlich; das Gebot der grösstmöglichen Schonung gilt weiter.
Standortevaluation und Interessenabwägung: Die Ablehnung des Alternativstandorts durch St. Moritz bezog sich auf den ganzen Betrieb; nicht geprüft wurde, ob ein teilweises Ausweichen (Aussenanlagen) möglich ist, und ob geeignete Felder der Projektantin in Frage kommen. Das Gewicht des Eingriffs in der Phase II (Reitplatz mit Round Pen, Gruppenauslauf) wurde nicht genügend abgeschätzt; die Vorinstanz ging auf die landschaftlichen Qualitäten des zentralen, freizuhaltenden Schuttfächers des Suvrettabachs nicht ausreichend ein. Eine schwere Beeinträchtigung ist möglich. Selbst bei geringfügigem Eingriff fehlt eine genügende Interessenabwägung: Ein Bedarf für Reithalle und offenen Reitplatz am gleichen Standort wurde nicht geprüft; Art. 26ter Abs. 8 BauG entbindet nicht vom öffentlichen Interesse; die Ergebnisse der Standortprüfung fliessen nicht ein. Das angefochtene Urteil verletzt daher Bundesrecht über den Natur- und Heimatschutz.
Gewässerschutz (Art. 19 Abs. 2 GSchG, Art. 32 GSchV, Anhang 4 GSchV, Art. 46 Abs. 1bis GSchV): Die Zufahrt verläuft teilweise durch die Engere Schutzzone S2,…