Sachverhalt

Die Stadt Chur führte vom 14. Mai bis 14. Juni 2004 eine Mitwirkungsauflage zur Gesamtrevision der Stadtplanung durch. Im Rahmen dieser Auflage lagen unter anderem der Generelle Erschliessungsplan (GEP) und der Generelle Erschliessungsplan 2005 (neu) auf. Private hatten die Möglichkeit, bis zum 14. Juni 2004 zur Gesamtrevision schriftlich Stellung zu nehmen. Am 26. November 2006 nahm die Stimmbevölkerung der Stadt Chur die Totalrevision der Stadtplanung an und verabschiedete sie zuhanden der regierungsrätlichen Genehmigung.

Gegenstand des GEP bildet unter anderem die sogenannte Langsamverkehrsplanung (Fuss- und Fahrradverkehr). Dazu legte die Stadt insbesondere Fuss-/Spazierwege fest, wobei sie zwischen "bestehenden" und "neuen/geplanten" Wegen unterschied. Einen solchen Fuss-/Spazierweg hat die Stadt im Wohngebiet Loë vorgesehen, um eine neue direkte und gerade Fussgängerverbindung zu realisieren. Diese neue Fussgängerverbindung wurde allerdings erst nach dem Mitwirkungsverfahren in den GEP aufgenommen.

Die betroffenen Grundeigentümer X. und Y.Z. wurden darüber nach der Volksabstimmung, nämlich am 3. April 2007, von der Stadt in Kenntnis gesetzt. Sie gelangten hierauf mit Planungsbeschwerde an die Regierung, dies mit dem sinngemässen Begehren, die entsprechenden Festlegungen nicht zu genehmigen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die nachträgliche Änderung des Nutzungsplans ohne erneute Mitwirkungsauflage und ohne vorgängige Information der Betroffenen über die Planänderung eine Verletzung des Mitwirkungsrechts und des rechtlichen Gehörs darstellt.

Das Gericht kam zum Schluss, dass die Mitwirkung im Sinne von Art. 4 RPG eine Einflussmöglichkeit darstellt, die von den Instrumenten der direkten Demokratie und des Rechtsschutzes zu unterscheiden ist. Die Mitwirkung dient der politischen Meinungsbildung und ermöglicht die notwendige Breite der Interessenabwägung. Das Gericht befand, dass die nachträgliche Aufnahme des umstrittenen Fusswegstückes in den GEP eine geringfügige Änderung des gesamten Erschliessungsplans darstellt und dass der Verzicht auf eine Wiederholung des Mitwirkungsverfahrens nicht bundesrechtswidrig ist.

Das Gericht prüfte auch, ob die nachträgliche Einräumung eines Rechtsmittels gegen einen bereits beschlossenen Nutzungsplan mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch…