Sachverhalt

Die I. AG beabsichtigt, im Gebiet Stockeri, Gemeinde Risch, eine Deponie für unverschmutztes Aushubmaterial zu errichten und zu betreiben. Gegen die Errichtungsbewilligung für die Deponie "Stockeri" und gegen die kantonale Nutzungszone für Abfallanlagen "Stockeri" erhoben unter anderem acht Personen bzw. Eheleute aus Risch Beschwerde. Das Bundesgericht prüft, ob diese Beschwerdeführer einsprache- und beschwerdeberechtigt sind.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer, die in unmittelbarer Nähe zur geplanten Deponie-Zufahrtsstrasse wohnen, zur Einsprache und Beschwerde berechtigt sind. Der zusätzliche Lastwagenverkehr zur Deponie wird für diese Anwohner deutlich wahrnehmbar sein, auch wenn die rein rechnerische Lärmzunahme unter 1 dB(A) liegt. Eine solche Veränderung der Verkehrszusammensetzung mit einem erhöhten Anteil an Lastwagen ist relevant, da Lastwagen deutlich mehr Lärm verursachen als Personenwagen. Das Bundesgericht hält fest, dass im Hinblick auf das Vorsorgeprinzip der Deponieverkehr möglichst über die…