Sachverhalt

Die Gemeinde Meilen erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, das den Bauabschlag der Gemeinde für ein Bauprojekt der A. AG aufhob. Das Bundesgericht musste entscheiden, ob die Gemeinde bei der Anwendung der Ästhetikvorschriften ihren Ermessensspielraum überschritten hatte und ob die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Gerichtsgebühr von 13'000 Franken das Äquivalenzprinzip verletzt.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass den Gemeinden bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie der "befriedigenden Gesamtwirkung" gemäss § 238 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht. Das Baurekursgericht darf den kommunalen Einordnungsentscheid nur aufheben, wenn die Gemeinde ihren Ermessensspielraum überschritten hat, etwa weil sie sich von sachfremden Erwägungen leiten liess oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzte.

Im vorliegenden Fall durfte das Verwaltungsgericht den Bauabschlag der Gemeinde aufheben, da die geplante Überbauung trotz Ausschöpfung der zulässigen Baumasse keine unbefriedigende Gesamtwirkung aufwies und die Gemeinde keine überwiegenden öffentlichen Interessen darlegte, die eine Reduktion des Bauvolumens aus ästhetischen…