Art. 50 BV
Gemeinden
1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
2 Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
3 Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Gemeindeautonomie, Rechtsweggarantie und kantonale Verfahrensautonomie; Art. 50 Abs. 1 und Art. 29a BV; § 238 PBG/ZH; § 20 Abs. 1 VRG119 Zitierungen
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2Wirtschaftsfreiheit, Gemeindeautonomie; Plakatmonopol auf privatem Grund115 Zitierungen
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3Art. 82 lit. b, Art. 89 Abs. 1, Art. 95, 111 Abs. 1 BGG114 Zitierungen
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4Gemeindeautonomie; Rechtswirkungen des submissionsrechtlichen Zuschlags65 Zitierungen
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5Gemeindeautonomie im Zusammenhang mit der Fortschreibung eines Richtplans64 Zitierungen
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6Beschwerdebefugnis der Gemeinde, Gemeindeautonomie, Zulässigkeit des Kriteriums "Public Voting"64 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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20 Zitierungen16.01.2020 · 20 Zitierungen
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18 Zitierungen22.11.2012 · 18 Zitierungen
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Baubewilligung15 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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